Beim Einbau eines Treppenlifters kommen verschiedene Gesetze zur Geltung. Die Gesetzeslage zum einbau eines Treppenaufzug, besonders in Mietwohnungen, erweist sich als kompliziert, besonders bei Beendigung des Mietverhältnisses. In öffentlichen Gebäuden ist die technische Abnahme der Treppenlifter oder Personenlifter zwingend vorgeschrieben.
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Das Bundesverfassungsgericht hat unter anderm folgendes zu diesem Thema verfügt:
Bei Bestimmung des Inhalts und Umfangs des sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Nutzungsrechts des Mieters ist Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.
Dieses Benachteiligungsverbot begründet nicht nur eine besondere Verantwortung des Staates für behinderte Personen, es fließt als Teil der objektiven Wertordnung auch in die Auslegung des Zivilrechts ein.
Das sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebende Nutzungsrecht des Mieters wird, auch wenn der behinderte Angehörige oder Lebengefährte nicht Partei des Mietvertrages ist, durch diese Grundentscheidung mitgeprägt.
aus: BVerfG vom 28. März 2000, Aktenzeichen 1 BvR 1460/99
Eine Technische Überprüfung eines Treppenlifter, Sitzlift oder Plattformlift ist nur vorgeschrieben, wenn sich dieser in einem öffentlichen Gebäude befindet. Falls sie einen gebrauchten Treppenaufzug haben können sie jedoch jederzeit einen Termin mit Ihrem örtlichen TüV Sachverständigen bezüglich einer Überprüfung vereinbaren. Die Kosten werden jedoch von keiner Versicherung oder Krankenkasse übernommen. Lassen Sie sich hierfür einen Kostenvoranschlag erstellen.
DIN 18065 Gebäudetreppen: Definitionen, Messregeln, Hauptmaß
In Mehrfamilienhäusern kommen Sicherheitsfragen beim Einbau eines Treppenliftes auf. Im Falle einer Evakuierung ist dies besonders relevant.
Diese technische Regulierung der DIN 18065 ist wie folgt umzusetzen:
1. Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen.
2. Bauaufsichtliche Anforderungen an den Einbau von Treppenliften in Treppenräumen notwendiger Treppen in bestehenden Gebäuden:
Durch den nachträglichen Einbau eines Treppenlifts im Treppenraum darf die Funktion der notwendigen Treppe grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden. Der nachträgliche Einbau eines Treppenliftes ist zulässig, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
2.1 Die Treppe erschließt nur Wohnungen und/oder vergleichbare Nutzungen.
2.2 Die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm darf durch die Führungskonstruktion nicht wesentlich unterschritten werden; eine untere Einschränkung des Lichtraumprofils von höchsten 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe ist hinnehmbar, wenn die Treppenlauflinie oder der Gehbereich nicht verändert wird. Ein Handlauf muss zweckentsprechend genutzt werden können.
2.3 Wird ein Treppenlift über mehrere Geschosse geführt, muss mindestens in jedem Geschoss eine ausreichend große Wartefläche vorhanden sein, um das Abwarten einer begegnenden Person bei Betrieb des Treppenlifts zu ermöglichen. Das ist nicht erforderlich, wenn neben dem benutzten Lift eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm gesichert ist.
2.4 Der nicht benutzte Lift muss sich in einer Parkposition befinden, die den Treppenlauf nicht einschränkt. Im Störfall muss sich der Treppenlift auch von Hand ohne größeren Aufwand in die Parkposition fahren lassen.
2.5 Während der Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition muss der Sitz des Treppenlifts hochgeklappt sein. Neben dem hochgeklappten Sitz muss eine Restlaufbreite der Treppe von 60 cm verbleiben.
2.6 Gegen die missbräuchliche Nutzung muss der Treppenlift gesichert sein.
2.7 Der Treppenlift muss aus nichtbrennbaren Materialien bestehen, soweit das technisch möglich ist.
Zur Klärung ob ein Treppenlift eingebaut werden darf, empfiehlt es sich einen technischen Beauftragten einzuschalten.
Quelle: Internetseite des Treppenlift-Verbund Deutschland