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Die Kosten für den Treppenaufzug sind grundsätzlich erst einmal eigenständig zu tragen. Dies resultiert daraus, dass der Treppenaufzug nach Hilfsmittelkatalog nicht als Hilfsmittel genehmigt ist. Deshalb tragen die gesetzlichen Krankenkassen diese Kosten nicht.
Man kann jedoch eine Zuzahlung in Höhe von bis zu 2557,- Euro bei der Pflegekasse beantragen. Der Einbau des Plattformlift wird anerkannt als „Wohnraumanpassung“. Unabdingbar für einen Zuschuss ist prinzipiell das Vorhandensein einer Pflegestufe. In manchen Faellen werden die Ausgaben eventuell von einer privaten Pflegeversicherung zum Teil oder sogar total gezahlt.
Um die Übernahme der Kosten für das Einbringen eines Treppenaufzug bei der Krankenkasse zu erreichen, reichen Sie das Antragsformular mit einer Durchschrift der anfallenden Kosten bei Ihrer oertlichen Krankenversicherung ein. Die meisten seriöse Installateure und Treppenlifterhändler sind Ihnen gerne beim Ausfuellen des Antrags behilflich. Diese Verkäufer unterstützen kostenlos bei der Beratung um einen Zuschuss für Ihren Treppenlifter zu erhalten. Dies ist in vielen Fällen auch notwendig, da es sich bei diesem Zuschuss um eine „kann-Leistung“ und nicht um ein „Muss“ handelt.
Falls der Zuschuss von der Krankenversicherung abgelehnt wird stehen zudem noch andere Varianten zur Auswahl. Viele Banken bieten in solchen Fällen zinsgünstige Darlehen zur Finanzierung des Plattformlifteinbau an. Der Berater Ihres Treppenlifter-Händler wird Ihnen natürlich auch bei der Finanzierung ohne Zuschuss behilflich sein.
Normalerweise bieten Treppenlifter Verkäufer unverbindliche Beratungs-Hotlines an. Überprüfen sie auf jeden Fall unter welchem Anschluss diese operieren, dass Sie vermeiden in die Gebührenfalle dieser Unternehmen fallen.
Da die Anschaffungskosten eines Plattformlift ins Eingemachte geht muss der Käufer im Vorfeld unbedingt alle Möglichkeiten eines Zuschuss und der Finanzierung genauestens ausloten. Unsere Online-Partner beraten Sie gerne und unverbindlich.
Die entstehenden Kosten für die Anschaffung und Installation ihres Treppenlift, sowie die Wartung eines neuen oder gebrauchten Treppenaufzug müssen grundsätzlich selbst übernommen werden. Da der Treppenlift laut Hilfsmittelkatalog kein Hilfsmittel darstellt übernehmen die gesetzlichen Kassen die entstehenden kosten für den Personenlift nicht.
Es kann jedoch bei der Pflegekasse ein Zuschuss beantragt werden, da es sich bei dem Einbau eines Personenliftes um eine Massnahme der Wohnraumanpassung handelt.
Je nach Pflegestufe, was eine Vorraussetzung für einen Zuschuss ist kann man eine Kostenerstattung von momentan bis zu 2557.- Euro erhalten.
Je nach individueller Situation gibt es gesetzliche Regelungen ob sie das Recht auf einen Zuschuss oder ein zinsgünstiges Darlehen zum Einbau eines Treppenlift haben. Maßgebliche Gesetzesschriften findet man unter anderem in folgenden Regulierungen und Gesetzen:
Pflegeversicherung (SGB XI): „Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ (§ 40,4 SGB XI). Die Pflegekassen sind verpflichtet sich kostenlos zu beraten.
Schwerbehindertengesetz (SGB IX): Ob Sie einen Anspruch haben erfahren Sie bei Ihren örtlichen Beratungsstellen
Sozialhilfe (SGB XII): Inwieweit die Sozialhilfe einen Zuschuß für Ihre Personenlift zahlt ist ist von vielen Faktoren abhängig. Diese können im Vorfeld von der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingesehen werden.
Einige Bundesländer haben spezielle Programme entwickelt um ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung gezielt zu unterstützen und durch den Einbau eines Treppenlift deren Leben barrierefrei zu gestalten.
Informationen über die Wohnungsbauförderung erhalten Sie bei Ihren örtlichen Verbraucherzentralen und auf der Internetseite des Bunderverbandes der Verbraucherzentralen.
Verschiedene Förderbanken bieten zinsgünstige oder zinsfreie Darlehen für den Einbau eines Aufzug oder Treppenlift an. Diese können im Normalfall direkt bei Ihrer Hausbank beantragt werden. Man sollte hierbei sehr bestimmt nachfragen, da die meisten Banken zuerst Ihre eigenen, kostenintensiveren Kredit dem Antragsteller anbieten.